Kleine Missgeschicke können aus juristischer Sicht sehr schnell zur groben Fahrlässigkeit werden: Wer einfachste, naheliegende Überlegungen nicht anstellt bzw. seine Sorgfaltspflicht in schwerem Ausmaß verletzt, handelt grob fahrlässig und bekommt keinen Schadenersatz.

Wie schnell…

…vergisst man die Pfanne mit heißem Fett auf dem Herd und wird abgelenkt.

…wird eine vermeintlich abgekühlte Zigarettenasche im Müll entsorgt, bevor man aus dem Haus geht.

…vergisst man in der Hektik des bevorstehenden Urlaubes den Hauptwasserhahn zuzudrehen.

…kann sich der Ablauf einer Waschmaschine selbstständig machen und die Wohnung unter Wasser setzen, weil er nur provisorisch im Waschbecken lag, anstatt fest verbunden mit dem Abwasserrohr an der Wand befestigt zu sein.

Um genau das zu vermeiden, bietet die Vorarlberger Landes-Versicherung V.a.G. (VLV) ihren Kunden die Möglichkeit, sich dagegen zu versichern. Unser Ziel ist es, dass wir Sie im Schadensfall nicht mit solchen Fragen belasten, sondern schnelle Hilfe leisten wollen. Daher bieten wir den Einschluss dieser groben Fahrlässigkeit in der Eigenheim- und Haushaltsversicherung an. Somit haben Sie die Sicherheit, dass derartige Schäden – unabhängig von der Rechtslage – bezahlt werden.

Das grob fahrlässige Verhalten des Versicherungsnehmers, das zum Schadenfall führt, kann gemäß § 61 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Sorgfaltspflichten in besonders grobem Maße missachtet worden sind, wenn also schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen. Ob eine grobe Fahrlässigkeit tatsächlich vorliegt, ist von vielen Faktoren abhängig und letztlich nur im Einzelfall zu entscheiden.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob die grobe Fahrlässigkeit bereits in Ihrem Versicherungsvertrag inkludiert ist, steht Ihnen Ihre Versicherungs- und Vorsorgeberatung gerne zur Verfügung.