Bis zum Kalenderjahr 2020 war es möglich, Versicherungsbeiträge für bestimmte Lebens- oder Unfallversicherungen bei der Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich) als Sonderausgaben im Rahmen der sogenannten „Topf-Sonderausgen“ zu berücksichtigen.
Durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde dies geändert. Versicherungsprämien für bestehende freiwillige Personenversicherungen sind dann ab dem Kalenderjahr 2021 keine Sonderausgabe mehr. Für Verträge, die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden, gilt bis zum Jahr 2020 eine Übergangsregelung.
